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DRK Ersthelfer

Dank Paragraph 323c des Strafgesetzbuches ist es in Deutschland kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat in einem Notfall keine Hilfe zu leisten. Der Nichthelfer könnte riskieren, dass er zu einer Geldstrafe bzw. zu einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr Gefängnis verurteilt würde, wenn er wegen unterlassenen Hilfeleistung verurteilt werden würde. Jedermann kann in die Situation geraten, zu einem Ersthelfer zu werden. Falls man irgendjemanden in einer lebensbedrohlichen Lage antrifft und die Hilfeleistung zumutbar wäre, man durch seine Hilfeleistung keine anderen wichtigen Pflichten verletzen würde bzw. man sich durch die Hilfeleistung nicht selbst in Gefahr bringen müsste, wäre man verpflichtet, zu helfen.

Ersthelfer kann jede Person werden, die zufällig in einer Notfalllage einer bzw. mehreren verletzten Personen zur Hilfe kommt. Weiterhin sind notfallmedizinisch ausgebildete Notfall- und Rettungsdienste bzw. praktische Ärzte, die am Unfallort vor Ort eine basismedizinische Erstversorgung vornehmen ebenfalls Ersthelfer, die notwendige lebensrettende Sofortmaßnahmen leisten können.

Als ausgebildete Ersthelfer gelten hierzulande alle Personen, die einen mindestens acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang beim DRK erfolgreich absolviert haben. Führerscheinbewerber für LKW, Bus oder Taxi, Medizinstudenten, Personen, die eine Rettungsdienstausbildung machen sowie Berufsgruppen wie Sportlehrer, Übungsleiter oder Berufspiloten müssen sich als Ersthelfer ausbilden lassen. Dieses Lehrgangsformat basiert auf der Grundlage von § 10 des Arbeitsschutzgesetzes und § 21 des Sozialgesetzbuches VII. Diese Kenntnisse müssen alle zwei Jahre mit vier Doppelstunden aufgefrischt werden. Auf Grund dieser beiden Gesetzesvorlagen sind z.B. Arbeitgeber entsprechend der Art ihres Unternehmens und der Tätigkeiten sowie der Zahl ihrer Beschäftigten verpflichtet, auf einen eventuellen Notfall vorbereitet zu sein sowie für entsprechend ausgebildete Ersthelfer zu sorgen.

Zur Erwerbung eines PKW- und Motorad-Führerscheins besteht nach § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung die Pflicht einen so genannten kleinen Erste Hilfe Kurs beim DRK, der vier Doppelstunden umfasst, zu besuchen. Während dieses kleinen Erste Hilfe Kurs des DRK werden alle Grundlagen der lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort, z.B. stabile Seitenlage, Blutstillung, Herz-Lungen-Wiederbelebung usw. vermittelt und praktisch einübt.

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